Verbrechen gegen die Menschheit / Menschlichkeit
Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist ein Straftatbestand im Völkerstrafrecht,
der durch einen ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen eine Zivilbe-
völkerung gekennzeichnet ist. Erstmals völkervertraglich festgelegt wurde der
Tatbestand 1945 im Londoner Statut des für den Nürnberger Prozess gegen die
Hauptkriegsverbrecher des NS-Regimes geschaffenen Internationalen Militär-
gerichtshofs.
Die heute wichtigste vertragliche Rechtsquelle ist Artikel 7 des Römischen
Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. Die Strafbarkeit von Verbrechen
gegen die Menschlichkeit ist daneben auch völkergewohnheitsrechtlich anerkannt.
Entsprechende Straftatbestände finden sich in einer Vielzahl nationaler Strafge-
setzbücher.
Seit dem 1. Juli 2002 besteht der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) in
Den Haag als ständige Institution zur Verfolgung dieser Verbrechen. Der IStGH
berücksichtigt den oben genannten Rechtsgrundsatz und darf nur Straftaten ver-
folgen, die nach dem Inkrafttreten des Römischen Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs (1. Juli 2002) begangen wurden.
Definition der Londoner Charta vom 8. August 1945
„Verbrechen gegen die Menschlichkeit, sind unter anderem:
Mord, ethnische Ausrottung, Versklavung, Deportation und andere
unmenschliche Akte gegen die Zivilbevölkerung oder: Verfolgung
aufgrund von rassistischen, politischen und religiösen Motiven; 
unabhängig davon, ob einzelstaatliches Recht verletzt wurde.“
Mit der Londoner Charta verständigten sich die Alliierten auf ein gemeinsames
Strafrecht, das ihren jeweiligen nationalen Rechtssystemen übergeordnet war. Sie
bildete die juristische Grundlage für die Nürnberger Prozesse gegen die wichtig-
sten gefangenen NS-Machthaber.
Definition im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs
Artikel 7 des 2002 in Kraft getretenen Römischen Statuts als Rechtsgrundlage des
Internationalen Strafgerichtshofes definiert den Begriff „Verbrechen gegen die
Menschlichkeit“ im Einzelnen.
 Die Vorschrift listet eine Vielzahl einzelner Handlungen (wie etwa
vorsätzliche Tötung) auf, die jeweils dann ein Verbrechen gegen die
Menschlichkeit darstellen, wenn sie im Zuge eines „ausgedehnten oder
systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung“ erfolgen.
Im Gegensatz zu Kriegsverbrechen können Verbrechen gegen die Menschlichkeit
auch außerhalb bewaffneter Konflikte begangen werden. Zudem werden auch
Angriffe gegen die eigene Zivilbevölkerung völkerstrafrechtlich erfasst.
Der Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist weiter als der
Tatbestand des Völkermordes. Während Völkermord die Zerstörung bestimmter
abschließend aufgezählter Gruppen (nationale, ethnische, rassische, religiöse und
soziale Gruppen) voraussetzt, können Verbrechen gegen die Menschlichkeit gegen
jede Zivilbevölkerung begangen werden. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich,
dass ein Täter bezüglich der einzelnen Tathandlung vorsätzlich sowie in Kenntnis
des systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung handelt.
Strafbarkeit nach nationalem Recht
Deutsches Recht
Im deutschen Strafrecht sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7
Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) überall sowie durch jeden und an jedem strafbar
(Weltrechtsprinzip, siehe § 1 VStGB).
Die Anwendung wird durch die Ausprägung des Opportunitätsprinzips in § 153f
Strafprozessordnung (StPO) wesentlich eingeschränkt. Insbesondere kann hiernach
von einer Verfolgung abgesehen werden, wenn die Verbrechen gegen die Mensch-
lichkeit „vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen
Gebiet die Tat begangen wurde, dessen Angehöriger der Tat verdächtig ist oder
dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt werden“.
Frankreich
2001 verabschiedete das französische Parlament (Nationalversammlung) ein
Gesetz namens loi Taubira. In diesem Gesetz erkannte Frankreich den Sklaven-
handel und die Sklaverei als Verbrechen gegen die Menschlichkeit an. (Bericht-
erstatterin für das Gesetz war Christiane Taubira; sie war von 2012 bis 2016
Justizministerin).
Abgrenzung
„Verbrechen gegen die Menschlichkeit“, „Kriegsverbrechen“, „Völkermord“ und
„Holocaust“ werden häufig fälschlicherweise als Synonyme verwendet. Bei den
ersten drei Begriffen handelt es sich um Rechtsbegriffe, die zugleich wissen-
schaftliche Kategorien sind.
„Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ sind breit angelegte oder syste-
matische Übergriffe auf die Zivilbevölkerung. Im Völkerrecht stellen sie einen
Oberbegriff dar, unter den sowohl „Kriegsverbrechen“, „Verbrechen gegen den
Frieden“, als auch „Völkermord“ fallen.
Kriegsverbrechen sind kriminelle Handlungen, die während eines bewaffneten
Konflikts begangen werden und die vor allem gegen die Genfer Konventionen
verstoßen.
Als Völkermord wird die koordinierte und geplante Zerstörung einer Gruppe von
Menschen bezeichnet, wobei diese „Gruppe“ von den Tätern definiert wird.
Als Holocaust wird das Vorhaben der Nationalsozialisten im Zweiten Weltkrieg
bezeichnet, alle europäischen Juden zu ermorden.
Zur Terminologie: „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ oder „… gegen
die Menschheit“?
Der englische Begriff humanity kann sowohl mit Menschlichkeit als auch mit
Menschheit übersetzt werden. Neben anderen Kritikern hielten Karl Jaspers und
Hannah Arendt die offizielle und übliche Übersetzung Verbrechen gegen die Men-
schlichkeit für einen Euphemismus und sprachen von Verbrechen gegen die
Menschheit. 
Arendt schrieb dazu in ihrem Buch über den Eichmann-Prozess 1963:
„Das den Nürnberger Prozessen zugrunde liegende Londoner Statut hat […] die
‚Verbrechen gegen die Menschheit‘ als ‚unmenschliche Handlungen‘ definiert,
woraus dann in der deutschen Übersetzung die bekannten ‚Verbrechen gegen die
Menschlichkeit‘ geworden sind; als hätten es die Nazis lediglich an ‚Menschlich-
keit‘ fehlen lassen, als sie Millionen in die Gaskammern schickten, wahrhaftig das
Understatement des Jahrhunderts.“
Quelle: Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/Verbrechen_gegen_die_Menschlichkeit)
              dort gibt es weitere Quellenangaben (März 2019)
Internationale Strafge-
richtshof in Den Haag